Zum Hauptinhalt springen

Mitgliedschaft

Gemäß § 5 Abs. 2 ist der Antrag um Aufnahme schriftlich beim Vorsitzenden des FDW unter Angabe des Arbeitskreises zu stellen, in dem der Antragsteller/die Antragstellerin mitzuarbeiten beabsichtigt. Über die Aufnahme und Zugehörigkeit zu einem Arbeitskreis entscheidet nach vorheriger Zustimmung des jeweiligen Federführenden/der jeweiligen Federführenden der Forschungsausschuss mit einfacher Mehrheit.

Formular zum Download

Auszug aus der Geschäftsordnung für den „Forschungsring des Deutschen Weinbaues bei der DLG e.V. vom 20. April 1993 in der jeweils gültigen Fassung:

1. Die Arbeitskreise

§4 Zusammensetzung und Berufung der Arbeitskreise

(1) Der FDW setzt sich aus mehreren Arbeitskreisen zusammen, deren Zahl nicht begrenzt ist. Über ihre Gründung und Auflösung entscheidet der Forschungsausschuss mit 2/3 Mehrheit.
(2) Jeder Arbeitskreis besteht aus mehreren Mitgliedern. Aus der Mitte der Mitglieder ist ein Federführender, ein erster und zweiter Beisitzer nach Maßgabe des § 8 zu wählen.

§5 Die Mitglieder der Arbeitskreise
(1) Die Mitgliedschaft in einem Arbeitskreis des FDW kann jeder im Weinbau, in der Kellerwirtschaft oder im Bereich Weinabsatz tätige Wissenschaftler erwerben. Das Mitglied eines Arbeitskreises ist zugleich Mitglied des FDW.
(2) Der Antrag um Aufnahme ist schriftlich beim Vorsitzenden des FDW unter Angabe des Arbeitskreises zu stellen, in dem der Antragsteller mitzuarbeiten beabsichtigt. Über die Aufnahme und Zugehörigkeit zu einem Arbeitskreis entscheidet nach vorheriger Zustimmung des jeweiligen Federführenden der Forschungsausschuss mit einfacher Mehrheit.
(3) Ausländische, im Weinbau, in der Kellerwirtschaft oder in verwandten Disziplinen tätige Wissenschaftler, können als k o r r e s p o n d i e r e n d e Mitglieder im FDW aufgenommen werden. Anträge auf Aufnahme sind von den Federführenden der Arbeitskreise beim Vorsitzenden des FDW zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Forschungsausschuss mit einfacher Mehrheit.
(4) Persönlichkeiten, die sich um den Weinbau und die Kellerwirtschaft besonders verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft zuerkannt werden. Über die Zuerkennung entscheidet der Forschungsausschuss mit einfacher Mehrheit. Die Anzahl der Ehrenmitglieder soll 10 nicht übersteigen.
(5) Mit dem Ende der Zugehörigkeit zu einem Arbeitskreis endet auch die Zugehörigkeit zum FDW.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung des FDW und an den wissenschaftlichen Tagungen der Arbeitskreise teilzunehmen sowie Vorträge anzumelden.
(2) Die Mitglieder haben das Recht, Anträge auf Unterstützung von Forschungsvorhaben zu stellen. Die Anträge sind an den Federführenden des Arbeitskreises zu richten, dessen Mitglied der Antragsteller ist.
(3) Die Mitglieder haben das Recht, die Aufnahme in einem oder mehrere Arbeitskreise zu beantragen. Der schriftlich begründete Antrag ist an den Vorsitzenden des FDW zu richten; über den Antrag wird vom Forschungsausschuss nach vorheriger Zustimmung der beteiligten Federführenden entschieden.
(4) Einem Mitglied, das mehreren Arbeitskreisen angehört, steht das aktive und passive Wahlrecht nach § 8 nur einem Arbeitskreis zu. Das Mitglied kann den Arbeitskreis, in dem es wählen und wählbar sein will, selbst bestimmen.
(5) Die Mitglieder haben die Pflicht, die ihnen gegebenen Aufträge vollständig im Rahmen der wissenschaftlichen Erkenntnismöglichkeiten auszuführen, den FDW und seine Aufgaben zu unterstützen und die Entscheidungen seiner Organe anzuerkennen.
(6) Hat ein Mitglied ohne ausreichende Begründung mehr als 3 Jahre nicht mehr in einem Arbeitskreis mitgearbeitet, kann der Forschungsausschuss mit einfacher Mehrheit den Ausschluss beschließen.